Die offene Wunde der Bodenreform: Wie der Einigungsvertrag neues Unrecht schuf, um das alte zu beseitigen, und warum die „Sowjetische Hypothek“ bis heute spaltet.
Die Eigentumsfrage ist das juristisch wohl komplexeste Kapitel der deutschen Einheit. Artikel 41 des Einigungsvertrages etablierte in Verbindung mit der „Gemeinsamen Erklärung“ von 1990 zwar das Prinzip „Rückgabe vor Entschädigung“. Doch gleichzeitig zementierte er ein historisches Unrecht: Die Enteignungen in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) zwischen 1945 und 1949 blieben tabu. Wer in diesem Zeitraum sein Land verlor, blieb enteignet.
Die „Sowjetische Hypothek“
Die Sowjetunion machte ihre Zustimmung zur Wiedervereinigung davon abhängig, dass die Ergebnisse der Bodenreform nicht revidiert würden. Dies schuf ein Zweiklassensystem der Opfer: Wer von der DDR nach 1949 enteignet wurde, bekam sein Eigentum zurück. Wer jedoch zwischen 1945 und 1949 als Großgrundbesitzer („Junker“) oder vermeintlicher Nazi enteignet wurde, ging leer aus. Über 2,5 Millionen Hektar Land waren betroffen. Der Einigungsvertrag legte fest: Diese Enteignungen sind „nicht mehr rückgängig zu machen“.
Der juristische Kampf durch die Instanzen
Für die „Bodenreformopfer“ begann ein jahrelanger juristischer Kampf. Sie zogen bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Doch die Gerichte bestätigten die Regelung des Einigungsvertrages. Das BVerfG argumentierte 1991 und 1996, dass die Hinnahme dieses Unrechts der „Preis für die Einheit“ gewesen sei. Ohne diesen Kompromiss hätte Moskau den Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht unterzeichnet. Auch der EGMR wies die Klagen 2005 ab: Da die Enteignungen von einer Besatzungsmacht durchgeführt wurden, trage die Bundesrepublik keine völkerrechtliche Verantwortung zur Restitution.
Ein Trostpflaster namens EALG
Um den sozialen Frieden zu wahren, verabschiedete der Bundestag 1994 das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG). Es sah symbolische Ausgleichszahlungen vor, die jedoch weit unter dem Verkehrswert lagen. Zudem erhielten die Alteigentümer ein Vorkaufsrecht für ihre ehemaligen Flächen – allerdings mussten sie diese zurückkaufen. Für viele Betroffene war dies ein Hohn. Während im Westen das Eigentum heilig war, wurde im Osten aus realpolitischen Gründen eine Enteignungswelle legitimiert. Dieses Kapitel zeigt exemplarisch, wie im Einigungsvertrag individuelle Gerechtigkeit dem staatsrechtlichen Imperativ der Einheit geopfert wurde. Bis heute fühlen sich die Nachfahren der Bodenreformopfer als Geschädigte zweiter Klasse.