Polizeiliche Maßnahmen bei Protestaktionen gegen den Bundesparteitag der AfD müssen weiter aufgeklärt werden

Eine von Anfang an unfriedliche Versammlung muss nicht aufgelöst werden, bevor polizeiliche Maßnahmen gegenüber ihren Teilnehmern ergriffen werden können. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Polizei hatte im Vorfeld des am 30. April und 1. Mai 2016 auf dem Gelände der Messe Stuttgart veranstalteten AfD-Bundesparteitags Kenntnis erlangt, dass 850 bis 1000 gewaltbereite Personen aus dem linksautonomen Spektrum Zufahrtswege blockieren und schwere Ausschreitungen begehen wollten. Am Morgen des 30. April 2016 besetzte eine mit 13 Bussen angereiste Gruppe von mehreren hundert teilweise vermummten, fast ausschließlich schwarz oder mit weißen Einmalanzügen bekleideten Personen, die gegen die AfD gerichtete Transparente mit sich führten, einen Kreisverkehr in der Nähe der Stuttgarter Messe. Sie errichteten Barrikaden und zündeten Pyrotechnik. Die Gruppe bewegte sich sodann auf einer Zufahrtsstraße weiter auf das Messegelände zu und wurde dort durch Polizeikräfte eingekesselt. Die Personen – unter ihnen der Kläger – wurden einzeln aus der Einkesselung herausgeführt, mit Einwegschließen hinter dem Rücken gefesselt und in Bussen zu der in einer Messehalle eingerichteten Gefangenensammelstelle verbracht. Der Kläger wurde dort in der Mittagszeit einer Identitätsfeststellung und erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Nach Abnahme der Fesseln wurde er in einem Gefangenenbus eingeschlossen. Am Abend wurde ihm ein Platzverweis erteilt und er wurde zu dem ca. 16 Kilometer entfernten Bahnhof in Esslingen verbracht.

Der Kläger hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen begehrt. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage stattgegeben. Wegen der Sperrwirkung („Polizeifestigkeit“) des Versammlungsgesetzes (VersG) hätten die im Wesentlichen auf das Landespolizeirecht gestützten Maßnahmen nur nach vorherigem Erlass einer Auflösungsverfügung gemäß § 15 Abs. 3 VersG ergehen dürfen. Auf die Berufung des Landes Baden-Württemberg hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage zum größten Teil abgewiesen. Eine Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes habe nicht bestanden, weil die Protestaktion eine „Verhinderungsblockade“ dargestellt habe. Deren primärer Zweck sei es gewesen, die Durchführung des AfD-Bundesparteitags mit unfriedlichen Mitteln zu verhindern oder zumindest erheblich zu stören. Bei einer solchen Blockade handele es sich nicht um eine durch das Versammlungsgesetz geschützte Versammlung. Die Maßnahmen seien auf landespolizeirechtlicher – teils auch auf strafprozessrechtlicher – Grundlage in rechtmäßiger Weise vorgenommen worden. Rechtswidrig seien das Nichtermöglichen eines Toilettengangs und das Vorenthalten von Trinkwasser gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Klägers in Teilen stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes in Gestalt des Auflösungsvorbehalts aus § 15 Abs. 3 VersG zu Unrecht unter Verweis darauf verneint, dass es sich bei der in Rede stehenden Protestaktion um eine „Verhinderungsblockade“ und damit nicht um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG und des § 1 Abs. 1 VersG gehandelt habe. Denn nach seinen Feststellungen wurden in der Personengruppe Transparente hochgehalten und Sprechchöre skandiert, die unzweifelhaft öffentliche Meinungsbekundungen darstellten. Diese Versammlung unterfiel jedoch nicht dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, weil die Versammlungsfreiheit nur das Recht gewährleistet, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hatte die Versammlung von Anfang an einen unfriedlichen Charakter. Mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 GG bedürfen jedenfalls solche Versammlungen, die von Beginn an unfriedlich sind, vor einer Anwendung des allgemeinen Polizeirechts keiner Auflösung nach § 15 Abs. 3 VersG.

Trotz der Anwendbarkeit des Landespolizeirechts erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf die Fesselung des Klägers in der Zeit von seiner Ankunft in der Gefangenensammelstelle am Morgen des 30. April 2016 bis zu seiner Identitätsfeststellung und erkennungsdienstlichen Behandlung am Mittag sowie in Bezug auf die Aufrechterhaltung des polizeilichen Gewahrsams vom Nachmittag bis zum Abend und die Verbringung nach Esslingen als bundesrechtswidrig. Diesbezüglich ist der Verwaltungsgerichtshof den Anforderungen an die richterliche Sachverhaltsaufklärung nicht gerecht geworden, die sich aus der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierten Unverletzlichkeit der Freiheit der Person ergeben. Insoweit musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden, um diesem Gelegenheit zur Nachholung der erforderlichen Tatsachenfeststellungen und Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Freiheitsentziehung sowie ihrer näheren Umstände zu geben.

In Bezug auf die übrigen polizeilichen Maßnahmen, die nicht zu beanstanden waren, blieb die Revision des Klägers erfolglos.

BVerwG 6 C 1.22 – Urteil vom 27. März 2024

Vorinstanzen:
VGH Mannheim, VGH 1 S 803/19 – Urteil vom 18. November 2021
VG Sigmaringen, VG 1 K 4335/17 – Urteil vom 13. Februar 2019

Suchttransformation in den neuen Bundesländern nach 1990

Journalistischer Text - Seite (Teaser) Wandel der Suchtbiografien in Ostdeutschland Zwischen den gewohnten Strukturen der Arbeit und dem privaten Rückzugsort blieb die Abhängigkeit von Medikamenten in der DDR oft unsichtbar und statistisch kaum erfasst. Ich nehme wahr, dass diese "stille Sucht" neben dem Alkohol eine enorme Rolle spielte, bevor mit der Grenzöffnung 1990 plötzlich Heroin und Ecstasy in Städte wie Leipzig drängten. Mir scheint, dass die bloße Übernahme westdeutscher Therapiemodelle an den komplexen Lebensläufen der Menschen scheiterte. Wer seine Sozialisation im Osten erlebt hatte, brauchte in der Behandlung einen Raum für diese spezifische Herkunft, weshalb der Aufbau eigener sächsischer Kliniken eine notwendige Reaktion auf die völlig neuen Drogenmärkte der Nachwendezeit war.

Bärbel Bohley im ZDF: Ein Zeitdokument vom Vorabend des Mauerfalls

FACEBOOK-TEASER A) PROFIL Hook: Am 8. November 1989 schien Zeit die wichtigste Ressource zu sein, um die die Opposition in der DDR rang. Teaser: Einen Tag vor dem Fall der Berliner Mauer gab Bärbel Bohley, Mitbegründerin des Neuen Forums, ein Interview im ZDF-Magazin „Kennzeichen D“. Es ist ein Gespräch, das heute wie eine Flaschenpost aus einer untergegangenen Welt wirkt. Bohley analysierte die Lage im Land mit einer bemerkenswerten Nüchternheit. Sie sprach nicht von Einheit oder blühenden Landschaften, sondern von der Gefahr eines unkontrollierten Zusammenbruchs. Ihre Skepsis gegenüber den kosmetischen Personalwechseln in der SED-Führung drückte sie mit der Metapher eines „verdünnten Suds“ aus, der lediglich mit einem Feigenblatt versehen wurde. Was dieses Dokument so besonders macht, ist die Diskrepanz zwischen Bohleys Forderungen und den Ereignissen, die unmittelbar bevorstanden. Sie wünschte sich Zeit für einen „politischen Bildungsprozess“. Sie sah die Notwendigkeit, dass die Menschen, deren Forderungen 40 Jahre lang unterdrückt worden waren, erst lernen mussten, diese öffentlich zu artikulieren und politisch zu gestalten. Die Bürgerrechtlerin hoffte auf eine innere Erneuerung der DDR, getragen von einem Dialog zwischen Basis und Führung, wenngleich sie den Apparat als starr und reformunwillig beschrieb. Der Wunsch nach Entschleunigung und einem geordneten Übergang stand im Raum, während die Geschichte bereits den Turbogang eingelegt hatte. Das Interview zeigt eine Momentaufnahme der Bürgerbewegung, die Verantwortung für das eigene Land übernehmen wollte, bevor die Grenzen fielen. Die Ereignisse des nächsten Tages haben diese Überlegungen überrollt und eine andere Realität geschaffen. B) SEITE 1 (Kontext) Hook: Es war ein mediales Novum, als sich eine Gründerin des Neuen Forums im westdeutschen Fernsehen zur Lage der Nation äußerte. Teaser: Im Gespräch mit Dirk Sager am 8. November 1989 sezierte Bärbel Bohley den Zustand der SED und die Stimmung in der Bevölkerung. Ihre Analyse der Machtstrukturen war präzise: Sie sah den Riss, der nicht nur zwischen Volk und Führung, sondern auch durch die Partei selbst ging. Während die Basis zweifelte, verharrte das Politbüro in alten Mustern. Bohley forderte in diesem historischen Moment keine schnelle Lösung, sondern ein „Aktionsprogramm“ und die Hinterfragung des verfassungsrechtlichen Führungsanspruchs der SED. Ihre Sorge galt der Stabilität des Landes; sie warnte davor, dass ohne einen geordneten politischen Bildungsprozess das System kollabieren könnte. Es war der Versuch, den Wandel von innen heraus zu steuern und den Bürgern die Hoheit über ihre eigene Geschichte zurückzugeben. Das Dokument bleibt als Zeugnis jener Pläne bestehen, die kurz vor der Grenzöffnung in den Köpfen der Opposition existierten. C) SEITE 2 (pointiert, ruhig) Hook: Bärbel Bohley sprach von der Angst vor dem Zusammenbruch und der Notwendigkeit einer politischen Atempause. Teaser: Nur Stunden vor dem Mauerfall mahnte die Bürgerrechtlerin im ZDF zur Besonnenheit. Sie sah die Gefahr, dass die über Jahrzehnte aufgestauten und nun hervorbrechenden Forderungen der Bevölkerung die Strukturen überlasten könnten, wenn kein geordneter Dialog stattfindet. Ihr Plädoyer für Zeit und Reflexion steht im scharfen Kontrast zur Beschleunigung, die das Jahr 1989 in seinen letzten Wochen erfuhr. Ihre Worte markieren den Punkt, an dem die Reform der DDR noch als realistische Option gedacht wurde.