Erwerbsmigration nach Deutschland im Jahr 2023 erneut stark gestiegen

  • Zahl der Ausländerinnen und Ausländer mit befristetem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit steigt um knapp ein Fünftel auf 419 000 Personen
  • „Blaue Karte EU“ häufigster Aufenthaltstitel im Bereich der befristeten Erwerbsmigration – Inhaberinnen und Inhaber am häufigsten aus Indien
  • Hoher Männeranteil in der Erwerbsmigration, besonders bei Personen mit Aufenthaltstitel nach der Westbalkanregelung

Wiesbaden. Ende 2023 waren in Deutschland rund 419 000 Personen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) mit einem befristeten Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, ist die Zahl der Erwerbsmigrantinnen und Erwerbsmigranten, die aus Nicht-EU-Staaten zum Arbeiten nach Deutschland gekommen sind, seit 2010 (damals 85 000 Personen) stetig gestiegen. Nachdem in den stark von der Corona-Pandemie geprägten Jahren 2020 und 2021 ein vergleichsweise geringes Wachstum gegenüber dem jeweiligen Vorjahr zu verzeichnen war (2020: +16 000 Personen; 2021: +21 000 Personen), stieg die Zahl der Erwerbsmigrantinnen und -migranten im Jahr 2022 im Vorjahresvergleich um 56 000 Personen oder 19 % und um weitere 68 000 Personen oder 19 % im Jahr 2023.

113 000 Akademikerinnen und Akademiker mit einer Blauen Karte EU 

Akademische Fachkräfte stehen seit geraumer Zeit im Fokus der deutschen und europäischen Arbeitsmarkt- und Migrationspolitik. Bereits im Jahr 2012 wurde die sogenannte Blue Card beziehungsweise Blaue Karte für akademische Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten (Blaue Karte EU) eingeführt. Ende 2023 verfügten 113 000 Personen in Deutschland über eine Blaue Karte EU. Das waren mehr als ein Viertel aller Erwerbsmigrantinnen und -migranten und 23 000 Personen oder 26 % mehr als ein Jahr zuvor. Die Blaue Karte EU war damit der häufigste Aufenthaltstitel im Bereich der befristeten Erwerbsmigration. Mit Abstand die meisten Inhaberinnen und Inhaber kamen aus Indien (33 000), gefolgt von Personen mit russischer (10 000) und türkischer (8 000) Staatsangehörigkeit. Voraussetzung für die Erteilung der Blauen Karte EU ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie ein konkretes, der Qualifikation angemessenes Arbeitsplatzangebot mit einem bestimmten Mindestgehalt. Für Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU gelten Erleichterungen beim Familiennachzug und die Möglichkeit zur schnelleren Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis. Ab November 2023 wurde der Personenkreis der berechtigten Personen durch das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz erweitert.

49 000 Personen mit Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung 

Für Akademikerinnen und Akademiker aus Staaten außerhalb der EU gibt es neben der Blauen Karte EU noch weitere Aufenthaltstitel zur Erwerbsmigration, zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung. Ende 2023 verfügten 49 000 Personen über eine solche Aufenthaltserlaubnis (+9 000 Personen beziehungsweise +23 % im Vergleich zum Vorjahr). Am häufigsten hatten die Akademikerinnen und Akademiker eine Staatsangehörigkeit aus Indien (6 000), China (4 000) oder der Türkei (3 000). Voraussetzung ist unter anderem ein konkretes Arbeitsplatzangebot; anders als bei der Blauen Karte EU gilt hierfür keine Mindestgehaltsgrenze. Zudem gibt es breitere Beschäftigungsmöglichkeiten, da nicht nur eine Beschäftigung im der eigenen Qualifikation entsprechenden Beruf, sondern auch in verwandten Berufen möglich ist. Die Möglichkeiten, in anderen Berufen zu arbeiten, wurden mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz ab November 2023 erweitert.

Zahl der Fachkräfte mit Berufsausbildung um 26 % auf 52 000 Personen gestiegen 

Bereits seit 1. März 2020 erleichtert das erste Fachkräfteeinwanderungsgesetz auch Fachkräften mit Berufsausbildung aus Nicht-EU-Staaten die Einreise und den Aufenthalt für die Ausübung einer Beschäftigung. Die Möglichkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis mit Berufsausbildung zu erhalten, wurden ebenfalls mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz ab November 2023 erweitert. 52 000 Personen verfügten Ende 2023 über eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung. Im Vergleich zum Vorjahr war das ein Zuwachs von 11 000 Personen oder 26 %. Die häufigsten Staatsangehörigkeiten unter den Fachkräften mit Berufsausbildung waren die bosnisch-herzegowinische und die philippinische (jeweils 7 000 Personen).

Hohe Nachfrage nach Arbeitskräften aus Westbalkan-Staaten 

Auf Grundlage der sogenannten „Westbalkanregelung“ hielten sich Ende 2023 rund 76 000 Nicht-EU-Staatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis für Erwerbszwecke in Deutschland auf. Das waren 14 000 oder 22 % mehr als noch im Vorjahr. Mit 20 000 bildeten Staatsangehörige des Kosovo die größte Gruppe. Die Westbalkanregelung eröffnet Arbeitskräften aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien seit 2016 unter bestimmten Voraussetzungen einen befristeten Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Die zunächst befristete Regelung wurde durch das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz entfristet.

Hoher Männeranteil in der Erwerbsmigration 

Die zum Jahresende 2023 registrierten Personen mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit waren mehrheitlich männlich (281 000 Personen oder 67 %) und zwischen 25 und 35 Jahren alt (233 000 Personen oder 56 %). Lediglich bei den Fachkräften mit Berufsausbildung überwogen die Frauen (58 %). Der Männeranteil war mit 87 % am höchsten für die Fachkräfte mit einem Aufenthaltstitel nach der Westbalkanregelung und einer Blauen Karte EU (71 %). Bei den Fachkräften mit akademischer Ausbildung war das Geschlechterverhältnis mit einem Männeranteil von 52 % fast ausgeglichen. Im Zeitverlauf stieg der Frauenanteil an der Erwerbsmigration insgesamt langsam an (+1,6 Prozentpunkte zwischen 2020 und 2023).

Ergänzende Informationen: Erwerbsmigration aus der Ukraine 

Ukrainerinnen und Ukrainer machten Ende 2023 einen Anteil von 2 % an den Personen mit einem befristeten Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit aus. Dieser Anteil hat sich gegenüber 2022 nicht verändert. Die meisten der rund 1,2 Millionen Ukrainerinnen und Ukrainer, die Ende 2023 in Deutschland lebten, haben vorübergehenden Schutz und damit einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten, darunter waren 835 000 Personen im erwerbsfähigen Alter zwischen 15 und 64 Jahren. Diese verfügten in der Regel über eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit.

Methodische Hinweise: 

Als Erwerbsmigrantinnen und Erwerbsmigranten zählen Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU-Staaten, die im AZR mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Paragrafen 18 bis 21 des Aufenthaltsgesetzes registriert sind. Diese Gruppe bildet nicht alle ausländischen Erwerbspersonen in Deutschland ab, da auch für Ausländerinnen und Ausländer aus EU-Mitgliedstaaten generell und für Personen aus Drittstaaten mit anderen Aufenthaltstiteln zumeist Zugang zum Arbeitsmarkt besteht. Die Abgrenzung der Personen erfolgt aufgrund des zum Jahresende 2023 registrierten Aufenthaltstitels, unabhängig davon, ob die Personen mit einem Titel zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder ursprünglich mit einem anderen Titel, zum Beispiel zum Zweck der Ausbildung, eingereist sind. Die verwendete Definition der Erwerbsmigrantinnen und Erwerbsmigranten weicht leicht von der Definition ab, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Veröffentlichung „Monitoring zur Bildungs- und Erwerbsmigration“ verwendet. Personen, die zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Deutschland eingereist sind und inzwischen eine Niederlassungserlaubnis erhalten haben, sind in den dargestellten Ergebnissen nicht berücksichtigt.

In November 2023 ist das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Die neuen Regelungen werden beispielsweise im Internetangebot „Make it in Germany“ der Bundesregierung erläutert.

Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Zahlen zur ausländischen Bevölkerung aus unterschiedlichen Quellen. Hierbei kommt es zu Abweichungen zwischen den Ausländerzahlen nach der Bevölkerungsfortschreibung und jenen nach dem AZR. Weitere Informationen bietet der Qualitätsbericht Ausländerstatistik im Kapitel 7.1 „Statistikübergreifende Kohärenz“.

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