Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer weitreichenden Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit einer Gebührenerhebung für den polizeilichen Mehraufwand bei „Hochrisikospielen“ der Fußball-Bundesliga in Bremen bestätigt. Die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) hatte gegen eine Regelung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) geklagt, nach der bei Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen, die als gewinnorientiert und erfahrungsgemäß gewaltgeneigt gelten, eine Gebühr für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte erhoben wird. Das Gericht wies die Verfassungsbeschwerde der DFL ab und stellte damit klar, dass diese Gebühr mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Entscheidung wirft ein Licht auf die komplexe Thematik der Gebührenregelungen im Bereich der öffentlichen Sicherheit und verdeutlicht, wie der Staat mit den Kosten für zusätzliche Polizeikräfte im Rahmen von Großveranstaltungen umgeht.
Die rechtliche Grundlage der Gebührenerhebung
Die Gebührenerhebung basiert auf § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG), welcher die Erhebung von Gebühren für den polizeilichen Mehraufwand bei Großveranstaltungen regelt. Insbesondere wird die Gebühr erhoben, wenn eine Veranstaltung mit mehr als 5.000 Teilnehmern stattfindet, die als gewinnorientiert und potenziell gewaltgeneigt eingestuft wird. Die Gebühr dient dazu, die Mehrkosten zu decken, die der Polizei durch die Bereitstellung zusätzlicher Einsatzkräfte entstehen. Die Höhe der Gebühr ist dabei nach dem tatsächlichen Mehraufwand bemessen und wird nicht pauschal festgelegt, sondern individuell für jede Veranstaltung berechnet.
Das Gericht stellt klar, dass es sich bei dieser Gebühr nicht um eine Steuer handelt, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die speziell für den polizeilichen Mehraufwand erhoben wird. Steuern dienen der allgemeinen Finanzierung des Staates und sind nicht zweckgebunden, während Gebühren für konkrete Dienstleistungen oder Sondernutzungen erhoben werden. In diesem Fall bezieht sich die Gebühr direkt auf die Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte, die durch die Durchführung einer Großveranstaltung erforderlich werden.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Gebührenerhebung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Zwar greift die Regelung in die Berufsfreiheit der Veranstalter ein, da sie eine zusätzliche finanzielle Belastung für sie darstellt. Doch dieser Eingriff wird als gerechtfertigt erachtet, da er den rechtmäßigen Zielen des Staates dient und die verfassungsmäßigen Anforderungen an eine solche Regelung erfüllt.
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Gebühr. Das Gericht stellte fest, dass die Regelung zur Gebührenpflicht sowohl formal als auch materiell verfassungsgemäß ist. Dabei wurde insbesondere das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die Gebühr sei geeignet und erforderlich, um das Ziel der Kostendeckung für den polizeilichen Mehraufwand zu erreichen, der durch die Veranstaltung verursacht wird.
Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Gebühr
Ein zentrales Kriterium der Entscheidung ist die Verhältnismäßigkeit der Gebühr. Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass die Regelung im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht, da die Gebühr als Berufsausübungsregelung verhältnismäßig ist. Sie zielt darauf ab, die Mehrkosten der Polizei auf die Veranstalter abzuwälzen, die von der Durchführung der Veranstaltung profitieren und somit auch für die damit verbundenen erhöhten Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich sind.
Die Gebühr wird als angemessen angesehen, da sie nur einen kleinen Teil der kommerziellen Veranstaltungskosten betrifft und keine erdrückende finanzielle Belastung für die Veranstalter darstellt. Die Veranstalter von Großveranstaltungen verursachen durch ihre Aktivitäten einen erhöhten Bedarf an Polizeikräften und nehmen somit öffentliche Ressourcen in Anspruch. Die Gebühr wird als eine Art Gegenleistung für die Bereitstellung von Polizeikräften betrachtet, die es den Veranstaltern ermöglicht, ihre Veranstaltungen sicher durchzuführen.
Die Regelung wird außerdem als mit dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes vereinbar angesehen. Zwar kann die genaue Höhe der Gebühr im Voraus nicht immer exakt berechnet werden, doch die grundsätzlichen Kriterien für die Berechnung des Mehraufwands sind klar definiert, was die Transparenz und Vorhersehbarkeit der Gebührenerhebung gewährleistet.
Gleichheitsgrundsatz und Differenzierung zwischen den Veranstaltern
Das Gericht bestätigte auch, dass die Regelung im Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes steht. Veranstalter von gewinnorientierten Großveranstaltungen werden hier mit einer Gebühr belastet, die darauf abzielt, die Kosten für den Polizeieinsatz gerecht zu verteilen. Dabei erfolgt eine Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Veranstaltern. Es wird nicht willkürlich zwischen den Veranstaltern unterschieden, sondern es wird die Gewinnorientierung der Veranstaltung sowie deren Größe berücksichtigt. Die Veranstaltung muss ein gewisses Potenzial zur Gewalttätigkeit aufweisen, um der Gebührenerhebung zu unterliegen.
Die Differenzierung nach diesen Kriterien dient dem Zweck, eine faire Lastenverteilung zu gewährleisten, und entspricht nicht einer unangemessenen Belastung für die Veranstalter. Insbesondere große Sportveranstaltungen, die in der Regel ein erhöhtes Risiko für gewalttätige Auseinandersetzungen mit sich bringen, stellen eine besondere Herausforderung für die öffentliche Sicherheit dar, weshalb die Gebührenerhebung für diese Veranstaltungen als gerechtfertigt angesehen wird.
Keine Notwendigkeit einer polizeilichen Verantwortlichkeit
Ein weiterer Aspekt der Entscheidung betrifft die Frage, ob eine individuelle Verantwortlichkeit der Veranstalter für die Entstehung der erhöhten Sicherheitsrisiken erforderlich ist. Das Gericht entschied, dass eine solche polizeiliche Verantwortlichkeit nicht notwendig ist, um die Gebühr zu erheben. Auch wenn die Gefahr von Dritten ausgeht und nicht der Veranstalter selbst direkt verantwortlich für das erhöhte Risiko ist, ist die Gebühr dennoch zurechenbar. Die erhöhte Sicherheitsvorkehrung ist den Veranstaltern zuzuordnen, da sie durch die Durchführung der Veranstaltung einen erhöhten Bedarf an Polizeiressourcen verursachen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gebührenerhebung für den polizeilichen Mehraufwand bei „Hochrisikospielen“ der Fußball-Bundesliga in Bremen weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Gebührenerhebung im Bereich der öffentlichen Sicherheit hat. Das Gericht hat bestätigt, dass die Gebührenregelung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist und in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Prinzipien steht. Die Gebühr wird als angemessen und verhältnismäßig angesehen, da sie dazu dient, die Kosten für den erhöhten Polizeieinsatz bei gewinnorientierten Großveranstaltungen gerecht zu verteilen und die Veranstalter an den Mehrkosten zu beteiligen. Sie trägt dazu bei, die finanziellen Belastungen der Polizei und der öffentlichen Haushalte im Zusammenhang mit solchen Veranstaltungen zu decken und stellt sicher, dass diejenigen, die von der Veranstaltung profitieren, auch einen Teil der damit verbundenen Sicherheitskosten tragen.