Bundesverwaltungsgericht setzt Sofortvollzug des COMPACT-Verbots teilweise aus

Dem Antrag der COMPACT-Magazin GmbH, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) wiederherzustellen, hat das Bundesverwaltungsgericht heute mit bestimmten Maßgaben stattgegeben. Demgegenüber hat das Gericht die Anträge weiterer Antragsteller abgelehnt.

Mit Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 – vollzogen am 16. Juli 2024 – stellte das BMI unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, § 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG fest, dass die Antragstellerin zu 1 – die COMPACT-Magazin GmbH – und ihre Teilorganisation, die Antragstellerin zu 2, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und aufgelöst seien. Die Antragsteller zu 3 bis 10 werden in der Verbotsverfügung als Mitglieder genannt. Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung lehne die verfassungsmäßige Ordnung nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit ab und weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Dies komme u. a. in zahlreichen Beiträgen des monatlich erscheinenden „COMPACT-Magazin für Souveränität“ zum Ausdruck. Hiergegen haben die Antragsteller zu 1 bis 10 am 24. Juli 2024 Klage erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Zugleich haben sie jeweils Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, die vor allem darauf abzielen, den Betrieb als Presse- und Medienunternehmen während der Dauer des anhängigen Klageverfahrens fortführen zu können.

Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Verbotsverfügung erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin zu 1 als offen. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin zu 1. Alles spricht auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist. In materieller Hinsicht gibt es keine Zweifel daran, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1 um einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, der sich die Aktivitäten der Antragstellerin zu 2 als seiner Teilorganisation zurechnen lassen muss. Ob diese Vereinigung aber den – wie alle Gründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG eng auszulegenden – Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

Einzelne Ausführungen in den von der Antragstellerin zu 1 verbreiteten Print- und Online-Publikationen lassen zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erkennen. Es deutet auch Überwiegendes darauf hin, dass die Antragstellerin zu 1 mit der ihr eigenen Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt. Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des „COMPACT-Magazin für Souveränität“ die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Denn als mögliche mildere Mittel sind presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen.

Bei der dem Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren obliegenden Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu 1 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da die Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führt, das den Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 ausmacht, kommt ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ein besonderes Gewicht zu. Dem Anliegen der Antragsgegnerin, die Fortsetzung der Tätigkeiten der Vereinigung auf Dauer zu unterbinden, kann in ausreichendem Maße durch die in dem Beschluss näher bezeichneten Maßgaben Rechnung getragen werden. Diese dienen vor allem der weiteren Auswertung der beschlagnahmten Beweismittel für das anhängige Hauptsacheverfahren.

Im Unterschied hierzu haben die Klagen der weiteren Antragsteller zu 2 bis 10 voraussichtlich keinen Erfolg. Ihre Eilanträge waren daher abzulehnen.

BVerwG 6 VR 1.24 – Beschluss vom 14. August 2024

Das Sicherheitsgefühl in der DDR als soziale und biografische Erfahrung

FACEBOOK-TEASER A) PROFIL: Hook: Sicherheit ist für viele Menschen, die in der DDR aufgewachsen sind, kein abstrakter Begriff aus der Kriminalstatistik, sondern eine Erinnerung an ein Lebensgefühl der Vorhersehbarkeit. Teaser: Wer heute zuhört, wenn Ostdeutsche über ihre Vergangenheit sprechen, stößt oft auf eine Diskrepanz zwischen der historischen Realität einer Diktatur und dem persönlichen Erleben eines geschützten Alltags. Diese Wahrnehmung basiert stark auf der Erfahrung einer fast lückenlosen sozialen Absicherung. Der Arbeitsplatz war garantiert, die Miete festgeschrieben, und der Lebensweg verlief oft in geregelten Bahnen, die kaum individuelle Risiken bargen. Diese staatlich garantierte Statik nahm dem Alltag eine existenzielle Schärfe, die erst mit den Umbrüchen der Nachwendezeit in das Leben vieler Menschen trat. Hinzu kam ein öffentlicher Raum, der durch eine hohe soziale Kontrolle und geringe Mobilität geprägt war. Man blieb oft über Jahrzehnte im gleichen Wohnviertel, kannte das Umfeld und bewegte sich in einer homogenen Gesellschaft, in der Fremdheit die absolute Ausnahme bildete. Die staatliche Ordnungsmacht sorgte zudem rigoros dafür, dass Konflikte selten sichtbar im Straßenbild ausgetragen wurden. In der Rückschau verschmelzen diese Faktoren – die soziale Planbarkeit, die vertraute Umgebung und die sichtbare Ruhe – zu einem Sicherheitsbegriff, der sich fundamental von heutigen Definitionen unterscheidet. Er beschreibt weniger den Schutz vor Verbrechen als vielmehr die Abwesenheit von unvorhersehbaren Veränderungen. B) SEITE 1 und 2 (Kontext): Hook: Wenn Ostdeutsche sagen, früher sei es sicherer gewesen, vergleichen sie die Gegenwart oft nicht mit dem politischen System der DDR, sondern mit einer spezifischen Form der sozialen Stabilität. Teaser: Die Analyse dieses Gefühls zeigt, dass Sicherheit in diesem Kontext vor allem als Planbarkeit des eigenen Lebens verstanden wird. In der DDR waren Erwerbsbiografien und Wohnsituationen langfristig gesichert, was eine mentale Entlastung von existenziellem Wettbewerb bedeutete. Der abrupte Wegfall dieser Strukturen nach 1990 und die Erfahrung massiver Unsicherheit prägen den rückblickenden Vergleich bis heute. Verstärkt wird dies durch den Kontrast zwischen der damaligen medialen Filterung, die Konflikte ausblendete, und der heutigen Informationsdichte, die Risiken permanent sichtbar macht. Sicherheit erscheint in dieser Lesart als ein Zustand, in dem die Komplexität der Welt noch überschaubar war. QUELLE Basis: Video-Analyse „Warum viele Ostdeutsche sagen: ‚In der DDR war es sicherer‘“