In den Sitzungsräumen der Regierungskommission liegen am 21. Dezember 1989 die Entwürfe auf dem Tisch, während draußen der Winter über einer sich auflösenden DDR liegt. Papierstapel mit zehn nummerierten Punkten wandern durch die Hände von Verbandsvertretern und Politikern, die über die Neuordnung der Kommunikation beraten, noch bevor das alte Jahr zu Ende geht.
Dieser Moment markiert einen radikalen Bruch mit der bisherigen Praxis der staatlichen Lenkung, da die vorliegenden Thesen nicht von der Parteiführung, sondern von einer gemeinsamen Kommission aus Journalisten, Künstlern und Schriftstellern erarbeitet wurden. Sie stellen den Versuch dar, das Machtvakuum der Wendezeit mit einer rechtlich bindenden Struktur zu füllen, die Meinungsfreiheit nicht als Gnade, sondern als einklagbares Grundrecht definiert. Es geht dabei um weit mehr als nur kosmetische Korrekturen am bestehenden System.
Zentrales Element des Entwurfs ist die unmissverständliche Definition der Medienfreiheit als Abwesenheit staatlicher Eingriffe, womit die bisherige Zensurpraxis für unzulässig erklärt wird. Die Autoren der Thesen verlangen eine verfassungsrechtliche Garantie für die ungehinderte Artikulation aller gesellschaftlichen Interessen. Damit wird den Massenmedien eine neue Rolle als Instrument der öffentlichen Kontrolle zugewiesen, statt wie bisher als Transmissionsriemen der staatlichen Macht zu fungieren.
Ein bemerkenswerter Aspekt ist die Umkehr der Beweislast und die Einführung einer Auskunftspflicht für staatliche Organe gegenüber der Presse. Wo früher Informationen gefiltert oder zurückgehalten wurden, soll nun jeder Bürger ein Recht auf Information haben, das die Behörden zur Wahrheit verpflichtet. Diese Pflicht soll laut dem Entwurf sogar gerichtlich durchsetzbar sein, was die Position der Journalisten gegenüber dem Apparat massiv stärken würde.
Die Thesen widmen sich ausführlich dem Schutz der journalistischen Arbeit und führen das Recht auf Verweigerung ein, sollte ein Auftrag der persönlichen Überzeugung widersprechen. Dies zielt direkt auf die Gewissensfreiheit der Autoren, die in der Vergangenheit oft gezwungen waren, gegen ihre innere Haltung zu schreiben. Ergänzend wird ein umfassender Quellenschutz gefordert, der Informanten vor Repressalien schützen soll und nur durch richterlichen Beschluss aufgehoben werden kann.
Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse öffnet der Entwurf den Weg für eine pluralistische Medienlandschaft, indem er alle Eigentumsformen zulässt, solange die Inhaber aus der DDR stammen. Gleichzeitig wird der Status von Rundfunk, Fernsehen und der Nachrichtenagentur ADN als Anstalten des öffentlichen Rechts definiert. Dies soll verhindern, dass wichtige Informationskanäle unter direkte staatliche oder rein kommerzielle Kontrolle geraten.
Ein fast revolutionärer Punkt findet sich am Ende des Papiers in der Regelung der inneren Pressefreiheit und der Mitbestimmung in den Redaktionen. Die Forderung, dass Chefredakteure und Intendanten nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitarbeiter bestätigt werden können, zeugt von einem tiefen Misstrauen gegen von oben eingesetzte Führungskader. Es ist der Versuch, Demokratie direkt in den Arbeitsstrukturen der Medienhäuser zu verankern.