Bundesverwaltungsgericht setzt Sofortvollzug des COMPACT-Verbots teilweise aus

Dem Antrag der COMPACT-Magazin GmbH, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) wiederherzustellen, hat das Bundesverwaltungsgericht heute mit bestimmten Maßgaben stattgegeben. Demgegenüber hat das Gericht die Anträge weiterer Antragsteller abgelehnt.

Mit Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 – vollzogen am 16. Juli 2024 – stellte das BMI unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, § 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG fest, dass die Antragstellerin zu 1 – die COMPACT-Magazin GmbH – und ihre Teilorganisation, die Antragstellerin zu 2, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und aufgelöst seien. Die Antragsteller zu 3 bis 10 werden in der Verbotsverfügung als Mitglieder genannt. Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung lehne die verfassungsmäßige Ordnung nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit ab und weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Dies komme u. a. in zahlreichen Beiträgen des monatlich erscheinenden „COMPACT-Magazin für Souveränität“ zum Ausdruck. Hiergegen haben die Antragsteller zu 1 bis 10 am 24. Juli 2024 Klage erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Zugleich haben sie jeweils Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, die vor allem darauf abzielen, den Betrieb als Presse- und Medienunternehmen während der Dauer des anhängigen Klageverfahrens fortführen zu können.

Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Verbotsverfügung erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin zu 1 als offen. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin zu 1. Alles spricht auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist. In materieller Hinsicht gibt es keine Zweifel daran, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1 um einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, der sich die Aktivitäten der Antragstellerin zu 2 als seiner Teilorganisation zurechnen lassen muss. Ob diese Vereinigung aber den – wie alle Gründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG eng auszulegenden – Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

Einzelne Ausführungen in den von der Antragstellerin zu 1 verbreiteten Print- und Online-Publikationen lassen zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erkennen. Es deutet auch Überwiegendes darauf hin, dass die Antragstellerin zu 1 mit der ihr eigenen Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt. Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des „COMPACT-Magazin für Souveränität“ die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Denn als mögliche mildere Mittel sind presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen.

Bei der dem Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren obliegenden Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu 1 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da die Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führt, das den Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 ausmacht, kommt ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ein besonderes Gewicht zu. Dem Anliegen der Antragsgegnerin, die Fortsetzung der Tätigkeiten der Vereinigung auf Dauer zu unterbinden, kann in ausreichendem Maße durch die in dem Beschluss näher bezeichneten Maßgaben Rechnung getragen werden. Diese dienen vor allem der weiteren Auswertung der beschlagnahmten Beweismittel für das anhängige Hauptsacheverfahren.

Im Unterschied hierzu haben die Klagen der weiteren Antragsteller zu 2 bis 10 voraussichtlich keinen Erfolg. Ihre Eilanträge waren daher abzulehnen.

BVerwG 6 VR 1.24 – Beschluss vom 14. August 2024

Juli Zeh zwischen den Fronten: Wie Medien Aussagen instrumentalisieren

FACEBOOK-TEASER A) PROFIL Hook: Es ist eine Gratwanderung, die viele Ostdeutsche kennen: Man übt Kritik an den bestehenden Verhältnissen und findet sich plötzlich im falschen Applaus wieder. Teaser: Die Schriftstellerin Juli Zeh hat in einem Interview differenziert über ihre Nachbarn in Brandenburg und die Wirkungslosigkeit der sogenannten Brandmauer gesprochen. Eine Analyse zeigt nun, wie schnell aus einer nachdenklichen Bestandsaufnahme in der medialen Weiterverarbeitung eine politische Kampfansage konstruiert wird. Dabei gehen genau jene Zwischentöne verloren, die für das Verständnis der Situation im Osten essenziell wären. Der vollständige Text mit allen Hintergründen steht im Blog. Bildidee: Eine Frau steht in einem ländlichen Innenraum am Fenster und blickt hinaus in eine weite, neblige Landschaft. Das Licht ist weich, die Stimmung nachdenklich und ruhig. Bildprompt: Cinematic shot, medium shot of a woman looking out of a window in an old farmhouse, rural landscape outside, foggy morning, soft natural lighting, contemplative mood, photorealistic, 8k, --ar 1:1 B) SEITE 1 (Kontext) Hook: Wenn aus einer juristischen Risikoanalyse eine politische Abrechnung wird, leidet die gesellschaftliche Debatte. Teaser: Der Vergleich zwischen dem Original-Interview von Juli Zeh in der taz und der Rezeption in der Jungen Freiheit offenbart die Mechanismen moderner Medienöffentlichkeit. Während im Original das Scheitern der Brandmauer als strategisches Problem der Demokratie diskutiert wird, dient dasselbe Zitat anderswo als Bestätigung für das Scheitern der Altparteien. Eine Einordnung darüber, wie Inhalte ihren Sinn verändern, wenn sie den Kontext wechseln. Der vollständige Text mit allen Hintergründen steht im Blog. Bildidee: Ein hölzerner Schreibtisch, auf dem zwei unterschiedliche Zeitungen liegen, eine Kaffeetasse daneben, Fokus liegt auf dem bedruckten Papier, leicht unscharfer Hintergrund einer Bibliothek. Bildprompt: Still life photography, a wooden desk with two different newspapers lying next to each other, a cup of coffee, focus on the texture of the paper and print, soft depth of field with library in background, realistic, documentary style, --ar 1:1 C) SEITE 2 (pointiert, ruhig) Hook: Die Feststellung, dass eine Strategie wirkungslos blieb, ist noch keine Absage an die Prinzipien dahinter. Teaser: Juli Zeh konstatiert das Faktische: Die Brandmauer hat die AfD nicht kleinhalten können. Wer diesen Satz isoliert, unterschlägt jedoch ihre Schlussfolgerung. Es geht nicht um das Aufgeben von Prinzipien, sondern um die Suche nach wirksameren Methoden jenseits der moralischen Empörung. Eine Betrachtung der aktuellen Deutungskämpfe. Der vollständige Text mit allen Hintergründen steht im Blog. Bildidee: Eine Nahaufnahme einer alten Ziegelsteinmauer, an der Efeu hochrankt oder die leichte Risse zeigt. Symbolisch für die "Brandmauer", aber organisch und alt. Bildprompt: Close up detail shot of an old brick wall, weathered texture, some ivy growing on the side, soft sunlight casting shadows, symbol of a barrier, photorealistic, highly detailed, --ar 1:1 Quelle: Eigene Analyse basierend auf taz ("Juli Zeh über Nachbarn, die AfD wählen") und Junge Freiheit ("Bestsellerautorin Juli Zeh rechnet mit Brandmauerpolitik ab").