Bundesverwaltungsgericht setzt Sofortvollzug des COMPACT-Verbots teilweise aus

Dem Antrag der COMPACT-Magazin GmbH, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) wiederherzustellen, hat das Bundesverwaltungsgericht heute mit bestimmten Maßgaben stattgegeben. Demgegenüber hat das Gericht die Anträge weiterer Antragsteller abgelehnt.

Mit Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 – vollzogen am 16. Juli 2024 – stellte das BMI unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, § 17 Nr. 1 Var. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG fest, dass die Antragstellerin zu 1 – die COMPACT-Magazin GmbH – und ihre Teilorganisation, die Antragstellerin zu 2, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und aufgelöst seien. Die Antragsteller zu 3 bis 10 werden in der Verbotsverfügung als Mitglieder genannt. Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung lehne die verfassungsmäßige Ordnung nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit ab und weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Dies komme u. a. in zahlreichen Beiträgen des monatlich erscheinenden „COMPACT-Magazin für Souveränität“ zum Ausdruck. Hiergegen haben die Antragsteller zu 1 bis 10 am 24. Juli 2024 Klage erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Zugleich haben sie jeweils Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, die vor allem darauf abzielen, den Betrieb als Presse- und Medienunternehmen während der Dauer des anhängigen Klageverfahrens fortführen zu können.

Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Verbotsverfügung erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin zu 1 als offen. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin zu 1. Alles spricht auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist. In materieller Hinsicht gibt es keine Zweifel daran, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1 um einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, der sich die Aktivitäten der Antragstellerin zu 2 als seiner Teilorganisation zurechnen lassen muss. Ob diese Vereinigung aber den – wie alle Gründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG eng auszulegenden – Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

Einzelne Ausführungen in den von der Antragstellerin zu 1 verbreiteten Print- und Online-Publikationen lassen zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erkennen. Es deutet auch Überwiegendes darauf hin, dass die Antragstellerin zu 1 mit der ihr eigenen Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt. Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des „COMPACT-Magazin für Souveränität“ die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Denn als mögliche mildere Mittel sind presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen.

Bei der dem Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren obliegenden Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu 1 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da die Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führt, das den Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 ausmacht, kommt ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ein besonderes Gewicht zu. Dem Anliegen der Antragsgegnerin, die Fortsetzung der Tätigkeiten der Vereinigung auf Dauer zu unterbinden, kann in ausreichendem Maße durch die in dem Beschluss näher bezeichneten Maßgaben Rechnung getragen werden. Diese dienen vor allem der weiteren Auswertung der beschlagnahmten Beweismittel für das anhängige Hauptsacheverfahren.

Im Unterschied hierzu haben die Klagen der weiteren Antragsteller zu 2 bis 10 voraussichtlich keinen Erfolg. Ihre Eilanträge waren daher abzulehnen.

BVerwG 6 VR 1.24 – Beschluss vom 14. August 2024

Grabowsee: Vom Tuberkulose-Sanatorium zum sowjetischen Militärlazarett

Die Heilstätte Grabowsee als Spiegel der Systembrüche des 20. Jahrhunderts HOOK: Über 47 Jahre lang war die Heilstätte Grabowsee ein hermetisch abgeriegeltes Areal. Die Geschichte des Ortes erzählt exemplarisch von der Transformation medizinischer Einrichtungen durch politische Systeme und dem schwierigen Erbe der Besatzungszeit. BLOG-TEXT: Die architektonische Anlage am Grabowsee bei Oranienburg gilt als ein bedeutendes Zeugnis der Medizingeschichte. Gegründet 1896 vom Deutschen Roten Kreuz, war sie eine Antwort auf die Tuberkulose-Epidemie der Industrialisierung. Die Pavillonbauweise ermöglichte eine strikte Trennung der Patienten und maximale Frischluftzufuhr. Doch die ursprüngliche humanitäre Ausrichtung der Volksheilstätte wurde im Laufe des 20. Jahrhunderts mehrfach überschrieben. Nach der Nutzung als Wehrmachtslazarett übernahmen 1945 die sowjetischen Streitkräfte das Gelände. Diese Zäsur prägte den Ort nachhaltiger als jede vorangegangene Epoche. Bis zum Truppenabzug 1992 blieb Grabowsee eine sowjetische Insel inmitten der DDR. Die strengen Sicherheitsvorkehrungen und die absolute Isolation schufen eine Distanz zwischen den Besatzern und der lokalen Bevölkerung, die symptomatisch für viele sowjetische Liegenschaften in Ostdeutschland war. Während im Inneren ein russischsprachiger Alltag mit eigener Versorgung und Kultur stattfand, blieben die Vorgänge für Außenstehende undurchsichtig. Deutsche Angestellte, die als Hilfskräfte tätig waren, berichteten von einer strengen Hierarchie und einem strikten Redeverbot über interne Abläufe. Nach 1992 hinterließen die abziehenden Truppen nicht nur leerstehende Gebäude, sondern auch kulturelle Spuren wie Wandmalereien und Propaganda, die sich heute mit dem verfallenden Jugendstil mischen. Dieser Palimpsest der Geschichte macht den besonderen Reiz, aber auch die Schwierigkeit des Ortes aus. Der heutige Zustand ist geprägt von Vandalismus und natürlichem Verfall. Die Debatte um die Zukunft von Grabowsee verdeutlicht das generelle Problem im Umgang mit solchen Konversionsflächen: Die immensen Sanierungskosten stehen oft in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Nutzbarkeit in ländlichen Regionen. So bleibt Grabowsee vorerst ein Ort, an dem die Geschichte des 20. Jahrhunderts in ihrer ganzen Widersprüchlichkeit physisch greifbar bleibt – vom sozialen Aufbruch der Kaiserzeit über die Kriege bis hin zur langen Phase der sowjetischen Präsenz in Ostdeutschland. https://www.facebook.com/arnepetrich/posts/pfbid037du4beewjMdW4L62hZrBqs6yaYpDizyGAdkr6dm9yY9bfKV8hvq7YAhUWK5dL4DQl