Klagen gegen den ersten Seeabschnitt der Gasversorgungsleitung von Rügen nach Lubmin erfolglos

Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen von zwei Umweltvereinigungen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Bergamtes Stralsund für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung „Ostsee-Anbindungs-Leitung (OAL) Seeabschnitt Lubmin bis KP 26“ abgewiesen.

Das Vorhaben betrifft den ersten seeseitigen Abschnitt der LNG-Anbindungsleitung zwischen dem Hafen von Mukran/Rügen und Lubmin. Mit dieser sollen zwei schwimmende Speicher- und Regasifizierungseinheiten (Floating Storage and Regasification Units – FSRUs) im Hafen von Mukran an das bestehende Gasfernleitungsnetz angebunden werden. Weitere Abschnitte der OAL sind nicht mehr Gegenstand von Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Klagen, über die das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zu entscheiden hatte, blieben in der Sache erfolglos. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor der Zulassung des Vorhabens bedurfte es nicht. Diese war nach einer Ausnahmeregelung im LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) entbehrlich, weil das Vorhaben der Bewältigung einer Gasversorgungskrise dient. Die gesetzliche Ausnahmeregelung für die OAL ist mit Unionsrecht und dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzgebot vereinbar. Die beschleunigte Zulassung des ersten Seeabschnitts der OAL ist geeignet, einen relevanten Beitrag zu leisten, um die fortbestehende Krise der Gasversorgung infolge der Einstellung der russischen Gaslieferungen und der Zerstörung der Nord Stream Pipelines zu bewältigen. Nach dem LNGG soll die nationale Energieversorgung durch die zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Gasfernleitungsnetz gesichert werden. Die Alarmstufe des Notfallplans Gas galt im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses und gilt weiterhin. Die zur Anbindung geplanten FSRUs im Hafen von Mukran weisen eine jährliche Regasifizierungskapazität von insgesamt 10 bis 15 Mrd. m3  auf und sind damit geeignet, zur Sicherung der Gasversorgung insbesondere über das Gasnetz im Osten Deutschlands beizutragen. Die von den Klägern geltend gemachten Verletzungen umweltbezogener Rechtsvorschriften liegen nicht vor. Das Vorhaben ist mit den rechtlichen Vorgaben zur Anlagensicherheit sowie zum Wasser- und Naturschutzrecht vereinbar. Die Abwägungsentscheidung ist nicht zu beanstanden, insbesondere sind die Belange des Klimaschutzes hinreichend berücksichtigt worden.

BVerwG 7 A 9.23 – Urteil vom 25. April 2024

BVerwG 7 A 11.23 – Urteil vom 25. April 2024

Der Preis der Freiheit: Von der Grenze nach Bautzen II

HOOK - Profil Fluchtversuch endet im Kugenhagel Zwei Männer verlassen den Campingplatz unter dem Vorwand, Pilze zu suchen, während ihre Frauen zum Einkaufen fahren. Fünfzehn Kilometer später stehen sie im Niemandsland an der tschechischen Grenze, bevor Schüsse die Stille durchbrechen. TEASER JP (Reflektierend) Wenn die Freiheit lebensgefährlich wird Der Plan scheint perfekt durchdacht, die Route über die Grenze sorgfältig gewählt und das Werkzeug bereitgelegt. Doch im entscheidenden Augenblick im September 1983 entscheiden nicht mehr die eigenen Vorbereitungen, sondern die Reaktionen der Grenzposten über Leben und Tod. Gerhard Valdiek erlebt nach einem gescheiterten Fluchtversuch die Härte des DDR-Strafvollzugs in Bautzen II, isoliert in einer engen Zelle. Für manche, die diesen Weg wählten, wurde die Ungewissheit der Haft zur eigentlichen Prüfung, während das Warten auf einen möglichen Freikauf durch den Westen zur einzigen verbleibenden Hoffnung wurde. TEASER Coolis (Neutral) Vom Grenzstreifen in die Isolationshaft Im September 1983 versuchen zwei Männer, über die Tschechoslowakei in den Westen zu gelangen, werden jedoch im Grenzgebiet entdeckt und beschossen. Einer von ihnen ist Gerhard Valdiek, der schwer verletzt festgenommen und an die Staatssicherheit übergeben wird. Nach seiner Verurteilung wegen Republikflucht verbüßt Valdiek eine Haftstrafe im Gefängnis Bautzen II. Dort muss er unter strengen Sicherheitsvorkehrungen Zwangsarbeit im Schichtdienst leisten. Erst im Juni 1984 erfolgt im Rahmen eines Häftlingsfreikaufs durch die Bundesrepublik Deutschland seine Abschiebung in das Notaufnahmelager Gießen, woraufhin wenige Wochen später auch seine Familie ausreisen darf.