Die ehrenamtlichen Naturschutzhelfer als Rückgrat des DDR-Naturschutzes

In der staatlichen Verwaltung der DDR mangelte es dem Naturschutz chronisch an Personal und finanzieller Durchschlagskraft. Noch bis in die 1960er Jahre hinein war ein hauptamtlicher Naturschutzreferent pro Bezirk eine Seltenheit; und selbst wenn es diese Stellen gab, waren die Mitarbeiter oftmals gleichzeitig für die weitaus höher priorisierte Jagd zuständig. Um dieses gravierende Defizit in der Fläche auszugleichen, stützte sich der Staat massiv auf das Ehrenamt, welches rasch zum funktionalen Rückgrat des gesamten Systems avancierte. Zahlreiche „Natur- und Heimatfreunde“ organisierten sich zunächst unter dem Dach des Kulturbundes. Aus diesen Arbeitsgruppen ging schließlich 1980 die „Gesellschaft für Natur und Umwelt“ hervor, die in kürzester Zeit beachtliche 60.000 Mitglieder für die Belange der Natur mobilisieren konnte.

Das Institut für Landesforschung und Naturschutz (ILN) übernahm die essenzielle Aufgabe, diese Tausenden freiwilligen Helfer fachlich auszubilden und wissenschaftlich anzuleiten. Die ehrenamtlichen „Naturschutzbeauftragten“ und „Naturschutzhelfer“ leisteten die eigentliche Knochenarbeit im Gelände: Sie führten detaillierte Zustandskontrollen in den Schutzgebieten durch, erfassten akribisch Tier- und Pflanzenbestände und überwachten die Umsetzung notwendiger landschaftlicher Pflegemaßnahmen.

Besonders bemerkenswert und für einen autoritären Staat durchaus ungewöhnlich war die weitreichende Ausstattung dieser Laien mit hoheitlichen Befugnissen. Durch Durchführungsbestimmungen erhielten die Naturschutzbeauftragten ab dem Jahr 1955 offizielle Lichtbildausweise. Diese Dokumente legitimierten die Ehrenamtlichen zu weitreichenden Eingriffen: Um ihre Schutzaufgaben zu erfüllen, durften sie Naturgebiete auch abseits der Wege betreten, bei Rechtsverstößen in der Natur Personen anhalten und deren Identität feststellen. Im Ernstfall waren sie sogar berechtigt, illegal entnommene Naturgüter (wie seltene Vogeleier oder Felle) sowie unzulässige Fanggeräte direkt zu beschlagnahmen. Dieses flächendeckende System aus wissenschaftlicher Begleitung und weitreichenden exekutiven Befugnissen für engagierte Bürger war einzigartig und rettete manch wertvolles Biotop vor der unbemerkten Zerstörung.

Die 3 wichtigsten Quellen für die Recherche:

1. Gesetzliche Grundlagen und Organisation (Naturschutzgesetz 1954):
2. Rechte und Befugnisse der Naturschutzhelfer (Beispiel Sachsen):
3. Historische Einordnung des Kulturbundes und der Gesellschaft für Natur und Umwelt: