Polizeiliche Maßnahmen bei Protestaktionen gegen den Bundesparteitag der AfD müssen weiter aufgeklärt werden

Eine von Anfang an unfriedliche Versammlung muss nicht aufgelöst werden, bevor polizeiliche Maßnahmen gegenüber ihren Teilnehmern ergriffen werden können. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Polizei hatte im Vorfeld des am 30. April und 1. Mai 2016 auf dem Gelände der Messe Stuttgart veranstalteten AfD-Bundesparteitags Kenntnis erlangt, dass 850 bis 1000 gewaltbereite Personen aus dem linksautonomen Spektrum Zufahrtswege blockieren und schwere Ausschreitungen begehen wollten. Am Morgen des 30. April 2016 besetzte eine mit 13 Bussen angereiste Gruppe von mehreren hundert teilweise vermummten, fast ausschließlich schwarz oder mit weißen Einmalanzügen bekleideten Personen, die gegen die AfD gerichtete Transparente mit sich führten, einen Kreisverkehr in der Nähe der Stuttgarter Messe. Sie errichteten Barrikaden und zündeten Pyrotechnik. Die Gruppe bewegte sich sodann auf einer Zufahrtsstraße weiter auf das Messegelände zu und wurde dort durch Polizeikräfte eingekesselt. Die Personen – unter ihnen der Kläger – wurden einzeln aus der Einkesselung herausgeführt, mit Einwegschließen hinter dem Rücken gefesselt und in Bussen zu der in einer Messehalle eingerichteten Gefangenensammelstelle verbracht. Der Kläger wurde dort in der Mittagszeit einer Identitätsfeststellung und erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Nach Abnahme der Fesseln wurde er in einem Gefangenenbus eingeschlossen. Am Abend wurde ihm ein Platzverweis erteilt und er wurde zu dem ca. 16 Kilometer entfernten Bahnhof in Esslingen verbracht.

Der Kläger hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen begehrt. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage stattgegeben. Wegen der Sperrwirkung („Polizeifestigkeit“) des Versammlungsgesetzes (VersG) hätten die im Wesentlichen auf das Landespolizeirecht gestützten Maßnahmen nur nach vorherigem Erlass einer Auflösungsverfügung gemäß § 15 Abs. 3 VersG ergehen dürfen. Auf die Berufung des Landes Baden-Württemberg hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage zum größten Teil abgewiesen. Eine Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes habe nicht bestanden, weil die Protestaktion eine „Verhinderungsblockade“ dargestellt habe. Deren primärer Zweck sei es gewesen, die Durchführung des AfD-Bundesparteitags mit unfriedlichen Mitteln zu verhindern oder zumindest erheblich zu stören. Bei einer solchen Blockade handele es sich nicht um eine durch das Versammlungsgesetz geschützte Versammlung. Die Maßnahmen seien auf landespolizeirechtlicher – teils auch auf strafprozessrechtlicher – Grundlage in rechtmäßiger Weise vorgenommen worden. Rechtswidrig seien das Nichtermöglichen eines Toilettengangs und das Vorenthalten von Trinkwasser gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Klägers in Teilen stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes in Gestalt des Auflösungsvorbehalts aus § 15 Abs. 3 VersG zu Unrecht unter Verweis darauf verneint, dass es sich bei der in Rede stehenden Protestaktion um eine „Verhinderungsblockade“ und damit nicht um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG und des § 1 Abs. 1 VersG gehandelt habe. Denn nach seinen Feststellungen wurden in der Personengruppe Transparente hochgehalten und Sprechchöre skandiert, die unzweifelhaft öffentliche Meinungsbekundungen darstellten. Diese Versammlung unterfiel jedoch nicht dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, weil die Versammlungsfreiheit nur das Recht gewährleistet, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hatte die Versammlung von Anfang an einen unfriedlichen Charakter. Mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 GG bedürfen jedenfalls solche Versammlungen, die von Beginn an unfriedlich sind, vor einer Anwendung des allgemeinen Polizeirechts keiner Auflösung nach § 15 Abs. 3 VersG.

Trotz der Anwendbarkeit des Landespolizeirechts erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf die Fesselung des Klägers in der Zeit von seiner Ankunft in der Gefangenensammelstelle am Morgen des 30. April 2016 bis zu seiner Identitätsfeststellung und erkennungsdienstlichen Behandlung am Mittag sowie in Bezug auf die Aufrechterhaltung des polizeilichen Gewahrsams vom Nachmittag bis zum Abend und die Verbringung nach Esslingen als bundesrechtswidrig. Diesbezüglich ist der Verwaltungsgerichtshof den Anforderungen an die richterliche Sachverhaltsaufklärung nicht gerecht geworden, die sich aus der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierten Unverletzlichkeit der Freiheit der Person ergeben. Insoweit musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden, um diesem Gelegenheit zur Nachholung der erforderlichen Tatsachenfeststellungen und Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Freiheitsentziehung sowie ihrer näheren Umstände zu geben.

In Bezug auf die übrigen polizeilichen Maßnahmen, die nicht zu beanstanden waren, blieb die Revision des Klägers erfolglos.

BVerwG 6 C 1.22 – Urteil vom 27. März 2024

Vorinstanzen:
VGH Mannheim, VGH 1 S 803/19 – Urteil vom 18. November 2021
VG Sigmaringen, VG 1 K 4335/17 – Urteil vom 13. Februar 2019

Wahlkampf 1990: Die Transformation der PDS in der DDR-Krise

A) PROFIL AP: Hook: Der Wahlkampf im Frühjahr 1990 war für die einstige Staatspartei kein Ringen um Mehrheiten, sondern ein Kampf um die bloße politische Existenz in einem Land, das sich rasant veränderte. Teaser: Wer die Bilder aus dem März 1990 betrachtet, sieht eine politische Landschaft voller Widersprüche. Auf der einen Seite standen die vollen Säle bei den Veranstaltungen der PDS, in denen Gregor Gysi als Hoffnungsträger gefeiert wurde. Er verkörperte für viele die Chance, eine ostdeutsche Identität in die neue Zeit zu retten, ohne die Fehler der Vergangenheit zu wiederholen. Auf der anderen Seite herrschte auf den Straßen und in den Betrieben eine Atmosphäre der Abrechnung. Die Wut auf die vierzigjährige Herrschaft der SED entlud sich in zerrissenen Wahlplakaten und lautstarken Protesten. In Städten wie Karl-Marx-Stadt, wo die Bürger bereits die Rückbenennung in Chemnitz forderten, war der Bruch mit der alten Ordnung am deutlichsten spürbar. Die PDS versuchte in diesen Wochen, den massiven Mitgliederschwund und den Verlust des Apparates durch eine neue Offenheit zu kompensieren. Es war der Versuch, in einem Klima des Misstrauens Fuß zu fassen, indem man sich als Anwalt derer positionierte, die vor der schnellen Einheit zurückschreckten. Die Risse, die in diesen Wochen sichtbar wurden, gingen quer durch die Gesellschaft und prägten die politische Kultur noch lange über den Wahltag hinaus. B) SEITE AP: Hook: Mit dem Verlust von fast zwei Millionen Mitgliedern innerhalb weniger Monate stand die PDS vor der Volkskammerwahl 1990 vor einer organisatorischen und inhaltlichen Zäsur. Teaser: Der Weg von der allmächtigen SED zur PDS im Frühjahr 1990 war geprägt von einem radikalen Strukturwandel. Der einst riesige Parteiapparat war auf einen Bruchteil seiner Größe geschrumpft, und die verbliebenen Kader mussten sich in einem völlig neuen politischen Wettbewerb behaupten. Der Fokus lag darauf, sich von den stalinistischen Traditionen zu lösen und mit Gregor Gysi ein unverbrauchtes Gesicht zu präsentieren. Doch die Strategie der Erneuerung stieß an harte Grenzen. Während ein Teil der Wählerschaft in der PDS einen Garanten für Stabilität und soziale Sicherheit sah, lehnte die Mehrheit der Bevölkerung die Partei als bloße Fortsetzung der SED ab. Der Wahlkampf zeigte deutlich, wie tief das Misstrauen saß, besonders in den Industriezentren des Südens. Es blieb eine Zeit des Übergangs, in der alte Gewissheiten nicht mehr galten. C) SEITE JP: Hook: Die erste freie Wahl 1990 zwang die PDS dazu, sich ohne den Schutz des Staates dem Votum der Bürger zu stellen. Teaser: Im März 1990 wurde sichtbar, wie stark die DDR-Gesellschaft polarisiert war. Für die PDS bedeutete der Wahlkampf einen Spagat: Sie musste die eigene Vergangenheit als SED bewältigen und gleichzeitig als neue politische Kraft werben. Der massive Rückgang der Mitgliederzahlen und die offene Ablehnung auf den Straßen zeigten, dass die Glaubwürdigkeit der Erneuerung von vielen bezweifelt wurde. Dennoch gelang es der Partei, jene Menschen zu binden, die den schnellen Wandel mit Sorge betrachteten. Die Auseinandersetzung um die Zukunft der DDR fand in diesen Wochen ihren vorläufigen Höhepunkt.