Polizeiliche Maßnahmen bei Protestaktionen gegen den Bundesparteitag der AfD müssen weiter aufgeklärt werden

Eine von Anfang an unfriedliche Versammlung muss nicht aufgelöst werden, bevor polizeiliche Maßnahmen gegenüber ihren Teilnehmern ergriffen werden können. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Polizei hatte im Vorfeld des am 30. April und 1. Mai 2016 auf dem Gelände der Messe Stuttgart veranstalteten AfD-Bundesparteitags Kenntnis erlangt, dass 850 bis 1000 gewaltbereite Personen aus dem linksautonomen Spektrum Zufahrtswege blockieren und schwere Ausschreitungen begehen wollten. Am Morgen des 30. April 2016 besetzte eine mit 13 Bussen angereiste Gruppe von mehreren hundert teilweise vermummten, fast ausschließlich schwarz oder mit weißen Einmalanzügen bekleideten Personen, die gegen die AfD gerichtete Transparente mit sich führten, einen Kreisverkehr in der Nähe der Stuttgarter Messe. Sie errichteten Barrikaden und zündeten Pyrotechnik. Die Gruppe bewegte sich sodann auf einer Zufahrtsstraße weiter auf das Messegelände zu und wurde dort durch Polizeikräfte eingekesselt. Die Personen – unter ihnen der Kläger – wurden einzeln aus der Einkesselung herausgeführt, mit Einwegschließen hinter dem Rücken gefesselt und in Bussen zu der in einer Messehalle eingerichteten Gefangenensammelstelle verbracht. Der Kläger wurde dort in der Mittagszeit einer Identitätsfeststellung und erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Nach Abnahme der Fesseln wurde er in einem Gefangenenbus eingeschlossen. Am Abend wurde ihm ein Platzverweis erteilt und er wurde zu dem ca. 16 Kilometer entfernten Bahnhof in Esslingen verbracht.

Der Kläger hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen begehrt. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage stattgegeben. Wegen der Sperrwirkung („Polizeifestigkeit“) des Versammlungsgesetzes (VersG) hätten die im Wesentlichen auf das Landespolizeirecht gestützten Maßnahmen nur nach vorherigem Erlass einer Auflösungsverfügung gemäß § 15 Abs. 3 VersG ergehen dürfen. Auf die Berufung des Landes Baden-Württemberg hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage zum größten Teil abgewiesen. Eine Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes habe nicht bestanden, weil die Protestaktion eine „Verhinderungsblockade“ dargestellt habe. Deren primärer Zweck sei es gewesen, die Durchführung des AfD-Bundesparteitags mit unfriedlichen Mitteln zu verhindern oder zumindest erheblich zu stören. Bei einer solchen Blockade handele es sich nicht um eine durch das Versammlungsgesetz geschützte Versammlung. Die Maßnahmen seien auf landespolizeirechtlicher – teils auch auf strafprozessrechtlicher – Grundlage in rechtmäßiger Weise vorgenommen worden. Rechtswidrig seien das Nichtermöglichen eines Toilettengangs und das Vorenthalten von Trinkwasser gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Klägers in Teilen stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes in Gestalt des Auflösungsvorbehalts aus § 15 Abs. 3 VersG zu Unrecht unter Verweis darauf verneint, dass es sich bei der in Rede stehenden Protestaktion um eine „Verhinderungsblockade“ und damit nicht um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG und des § 1 Abs. 1 VersG gehandelt habe. Denn nach seinen Feststellungen wurden in der Personengruppe Transparente hochgehalten und Sprechchöre skandiert, die unzweifelhaft öffentliche Meinungsbekundungen darstellten. Diese Versammlung unterfiel jedoch nicht dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, weil die Versammlungsfreiheit nur das Recht gewährleistet, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hatte die Versammlung von Anfang an einen unfriedlichen Charakter. Mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 GG bedürfen jedenfalls solche Versammlungen, die von Beginn an unfriedlich sind, vor einer Anwendung des allgemeinen Polizeirechts keiner Auflösung nach § 15 Abs. 3 VersG.

Trotz der Anwendbarkeit des Landespolizeirechts erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf die Fesselung des Klägers in der Zeit von seiner Ankunft in der Gefangenensammelstelle am Morgen des 30. April 2016 bis zu seiner Identitätsfeststellung und erkennungsdienstlichen Behandlung am Mittag sowie in Bezug auf die Aufrechterhaltung des polizeilichen Gewahrsams vom Nachmittag bis zum Abend und die Verbringung nach Esslingen als bundesrechtswidrig. Diesbezüglich ist der Verwaltungsgerichtshof den Anforderungen an die richterliche Sachverhaltsaufklärung nicht gerecht geworden, die sich aus der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierten Unverletzlichkeit der Freiheit der Person ergeben. Insoweit musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden, um diesem Gelegenheit zur Nachholung der erforderlichen Tatsachenfeststellungen und Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Freiheitsentziehung sowie ihrer näheren Umstände zu geben.

In Bezug auf die übrigen polizeilichen Maßnahmen, die nicht zu beanstanden waren, blieb die Revision des Klägers erfolglos.

BVerwG 6 C 1.22 – Urteil vom 27. März 2024

Vorinstanzen:
VGH Mannheim, VGH 1 S 803/19 – Urteil vom 18. November 2021
VG Sigmaringen, VG 1 K 4335/17 – Urteil vom 13. Februar 2019

Grönemeyers Analyse der deutsch-deutschen Sprachlosigkeit und Merkels Erbe

FACEBOOK-TEASER A) PROFIL Hook: Das Gespräch über den Zustand der inneren Einheit krankt oft daran, dass die Bewertung der ostdeutschen Realität bereits feststeht, bevor ein wirklicher Austausch begonnen hat. Teaser: In einer detaillierten Betrachtung der deutsch-deutschen Befindlichkeiten legt Herbert Grönemeyer den Finger in eine Wunde, die auch Jahre nach dem Ende der Kanzlerschaft Angela Merkels nicht verheilt ist. Seine Analyse konzentriert sich auf die Mechanismen einer Kommunikation, die oft mehr über den Sender als über den Empfänger aussagt. Ein Kernpunkt ist dabei die Beobachtung einer subtilen, aber wirkmächtigen Dominanz westdeutscher Diskurse. Viele Menschen in den neuen Bundesländern haben die Erfahrung verinnerlicht, dass ihre Art der Artikulation in der gesamtdeutschen Öffentlichkeit keinen Bestand hat. Die Angst, bei der kleinsten sprachlichen Unsicherheit oder inhaltlichen Abweichung rhetorisch niedergemacht zu werden, hat zu einem weitgehenden Verstummen geführt. Dieses Schweigen ist jedoch kein Zeichen von Zustimmung, sondern ein Indikator für eine tiefe Entfremdung. Grönemeyer verknüpft diese gesellschaftliche Beobachtung mit einer Kritik an der politischen Führung der vergangenen Jahrzehnte. Der ehemaligen Kanzlerin wird dabei eine tragische Rolle zugeschrieben. Trotz ihrer eigenen Biografie gelang es ihr nicht, die spezifischen ostdeutschen Transformationserfahrungen in das politische Zentrum der Republik zu tragen. Die Chance, durch Erklärung und Übersetzung Verständnis für die unterschiedlichen Lebenswelten zu wecken, blieb ungenutzt. Stattdessen herrschte eine Politik des Verwaltens, die Ergebnisse präsentierte, aber die Prozesse dahin im Dunkeln ließ. Eine erwachsene Gesellschaft benötigt jedoch die Auseinandersetzung mit dem Weg, nicht nur die Verkündung des Ziels. Die Warnung vor der pauschalen Verurteilung Ostdeutschlands ist in diesem Kontext mehr als ein Appell an die Fairness. Die monochrome Einfärbung von Landkarten nach Wahlergebnissen verdeckt den Blick auf die differenzierte Realität vor Ort. Wer den Osten nur als Problemzone begreift, übersieht die dortige Zivilgesellschaft, die sich oft unter schwierigeren Bedingungen als im Westen für demokratische Werte engagiert. Das Aushalten von Widersprüchen und die Akzeptanz unterschiedlicher Perspektiven bleiben die zentrale Herausforderung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Eine Demokratie, die nur den Konsens zulässt und den Streit fürchtet, verliert ihre Vitalität. B) SEITE 1 (Kontext) Hook: Die politische Landkarte verdeckt oft den Blick auf die gesellschaftliche Realität und die historischen Ursachen der heutigen Polarisierung. Teaser: Herbert Grönemeyer wendet sich in einer aktuellen Analyse gegen die pauschale Stigmatisierung Ostdeutschlands als undemokratischen Raum. Er kritisiert eine „westliche Überheblichkeit“, die den Osten lediglich anhand von Wahlergebnissen beurteilt und dabei die dortige Zivilgesellschaft ignoriert. Viele Menschen in Ostdeutschland engagierten sich täglich gegen Extremismus, würden aber in der öffentlichen Wahrnehmung oft mit den Wahlergebnissen populistischer Parteien gleichgesetzt. Diese Verallgemeinerung vertieft die Gräben, anstatt sie zu überwinden. Ein wesentlicher Faktor für die gegenwärtige Situation ist laut Grönemeyer das politische Erbe der Ära Merkel. Der Vorwurf lautet, dass es versäumt wurde, die spezifischen ostdeutschen Erfahrungen in den gesamtdeutschen Diskurs zu integrieren. Mangelnde Kommunikation und das Fehlen einer vermittelnden Instanz haben dazu geführt, dass sich viele Menschen nicht repräsentiert fühlen. Die Forderung nach einem neuen Verständnis von Demokratie, das auch abweichende Biografien respektiert und Widersprüche aushält, steht im Raum. Es geht um die Rückkehr zum Zuhören als politischem Instrument. C) SEITE 2 (pointiert, ruhig) Hook: Wer Ostdeutschland pauschal verurteilt, ignoriert den täglichen Einsatz vieler Menschen für die Demokratie vor Ort. Teaser: Herbert Grönemeyer beschreibt ein gravierendes Kommunikationsdefizit zwischen West und Ost, das auf kultureller Dominanz beruht. Wenn sprachliche Unsicherheiten oder abweichende Meinungen sofort sanktioniert werden, bricht der Dialog ab. Die Analyse verweist auf die Notwendigkeit, Widersprüche auszuhalten und die „blaue Fläche“ auf der Landkarte nicht als das ganze Bild zu akzeptieren. Das Schweigen eines Teils der Gesellschaft ist ein Warnsignal, das ernst genommen werden muss.